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§ 72 Übergangsvorschriften

(1) Vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme sind in Ausnahmefällen, in denen dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, spätestens bis zum 6. Mai 2023 mit § 62 Absatz 1 und 2 in Einklang zu bringen.

(2) Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gilt als nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ernannt. Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt. Die Amtszeit gilt nach § 9 Absatz 3 Satz 1 als zum 28. Januar 2016 begonnen. Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf es nicht.