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§ 33 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist

  1. zur Aufgabenerfüllung,
  2. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person oder
  3. wenn sie sich auf Daten bezieht, die von der betroffenen Person offensichtlich öffentlich gemacht wurden.

(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein

  1. verbindliche Verfahrensvorschriften, die spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle festlegen,
  2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
  3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
  5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
  6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
  7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
  8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.