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§ 31 Begnadigungsverfahren

(1) In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist. Diese Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle durch die oder den Landesbeauftragten.

(2) In Begnadigungsverfahren gelten nur die Artikel 4 bis 7 sowie Kapitel IV mit Ausnahme von Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.