§ 28 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume¶
(1) Die Erhebung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) und deren weitere Verarbeitung ist zulässig, wenn dies
- zur Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen,
- zur Wahrnehmung des Hausrechts,
- zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder
- zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
(2) Die Videoüberwachung, die Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Möglichkeit, bei der oder dem Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch eine Videoüberwachung erhobene personenbezogene Daten einer bestimmten Person zugeordnet oder zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken verarbeitet, ist die betroffene Person ergänzend zu den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu informieren, soweit und solange der Zweck der Verarbeitung hierdurch nicht gefährdet wird. § 10 gilt entsprechend.