§ 23 Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht¶
Soweit der Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 ihren Verantwortungsbereich betrifft, nimmt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag schriftlich Stellung.