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Art. 8 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(zu Art. 9 DSGVO)

(1) 1Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist

  1. zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten, die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes folgen,

  2. zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der öffentlichen Stellen auf dem Gebiet des Dienst- und Arbeitsrechts,

  3. zum Zweck der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von beschäftigten Personen, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder auf Grund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs, wenn diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden,

  4. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, oder

  5. für die in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c genannten Zwecke.

^2Bei Verarbeitungen nach Satz 1 bleibt Art. 6 Abs. 1 unberührt.

(2) 1Bei der Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. 2Diese Maßnahmen sind in dem Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO darzustellen.

(3) Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 bleiben unberührt.