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§ 6 Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen als ihren Erhebungszwecken ist zulässig, wenn

  1. sie zur Erfüllung einer der übermittelnden oder der empfangenden öffentlichen Stelle obliegenden Aufgabe erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 5 zulassen würden oder
  2. der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle ist, die ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat; dies gilt auch, soweit die Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden, übermittelt werden.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde öffentliche Stelle. Erfolgt die Übermittlung an eine öffentliche Stelle im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf deren Ersuchen, trägt diese die Verantwortung und erteilt die Informationen nach Artikel 14 der Verordnung [EU] 2016/679. Die übermittelnde öffentliche Stelle hat im Falle des Satzes 2 lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden öffentlichen Stelle liegt. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht.

(3) Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines automatisierten Verfahrens, welches die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Dritte, an den übermittelt wird. Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.