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§ 20 Betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz

(1) Der Geschäftsführer kann für kirchliche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten schriftlich bestellen.

(2) Sind mit der automatisierten Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung mehr als zehn Personen befasst, so soll ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

(3) Zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der kirchlichen Stelle betraut werden. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter kann von mehreren kirchlichen Stellen bestellt werden.

(4) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist dem Leiter der kirchlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(5) Die kirchlichen Stellen haben den betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Betroffene können sich jederzeit an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden.

(6) Ist ein betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz bestellt worden, so ist die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(7) Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in angemessenem Umfang zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

(8) Im Übrigen findet § 16 entsprechende Anwendung.

(9) Sind mit der automatisierten Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung weniger als elf Personen befasst, kann die Erfüllung der Aufgaben des betrieblichen Datenschutzes in anderer Weise geregelt werden.