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§ 18 Aufgaben des Verbandsdatenschutzbeauftragten

(1) Der Verbandsdatenschutzbeauftragte wacht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben. Des Weiteren kann er die Leitungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 in Fragen des Datenschutzes beraten. Auf Anforderung der Leitungen hat der Verbandsdatenschutzbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten.

(2) Die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Verbandsdatenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur unterstützen. Ihm ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu seinen Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme,

  2. während der Dienstzeit Zutritt zu allen Diensträumen, die der Verarbeitung und Aufbewahrung automatisierter Dateien dienen, zu gewähren, soweit nicht sonstige kirchliche Vorschriften entgegenstehen.

(3) Der Verbandsdatenschutzbeauftragte erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der dem Vorsitzenden der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vorgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklungen des Datenschutzes im nichtkirchlichen Bereich enthalten.

(4) Der Verbandsdatenschutzbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Stellen, insbesondere mit den Diözesandatenschutzbeauftragten und den Ordensdatenschutzbeauftragten, hin.

(5) Zu seinem Aufgabenbereich gehört die Zusammenarbeit mit den diözesanen und staatlichen Beauftragten für den Datenschutz.