§ 15 Anrufung des Verbandsdatenschutzbeauftragten¶
(1) Wer der Ansicht ist, dass bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Stellen gemäß § 1 Abs. 2 gegen Vorschriften dieser Anordnung oder gegen andere Datenschutzvorschriften verstoßen worden ist oder ein solcher Verstoß bevorsteht, kann sich unmittelbar an den Verbandsdatenschutzbeauftragten wenden.
(2) Auf ein solches Vorbringen hin prüft der Verbandsdatenschutzbeauftragte den Sachverhalt. Er fordert die betroffene kirchliche Dienststelle zur Stellungnahme auf, soweit der Inhalt des Vorbringens den Tatbestand einer Datenschutzverletzung erfüllt.
(3) Niemand darf gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil er sich im Sinne des Abs. 1 an den Verbandsdatenschutzbeauftragten gewendet hat.