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§ 50 Verarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Statistik erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet werden.

(2) 1Die Offenlegung personenbezogener Daten an andere als kirchliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Statistik ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die offengelegten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Vorschriften der Absätze 3 und 4 einzuhalten. 2Der kirchliche Auftrag darf durch die Offenlegung nicht gefährdet werden.

(3) 1Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies möglich ist. 2Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Zweck dies erfordert.

(4) 1Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die für Zwecke wissenschaftlicher oder historischer Forschung sowie der Statistik übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. 2Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn

  1. die betroffene Person eingewilligt hat oder

  2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Veröffentlichung der Auftrag der Kirche gefährdet würde.