§ 38 Aufgaben¶
1Die örtlich Beauftragten wirken auf die Einhaltung der Bestimmungen für den Datenschutz hin und unterstützen die verantwortlichen Stellen bei der Sicherstellung des Datenschutzes. 2 Sie haben insbesondere
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die verantwortliche Stelle und die Beschäftigten zu beraten;
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die ordnungsmäßige Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen;
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die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen zu informieren und zu schulen;
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mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten;
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die verantwortliche Stelle bei der Datenschutz-Folgenabschätzung zu beraten und deren Durchführung zu überwachen.