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§ 3 Seelsorgegeheimnis und Amtsverschwiegenheit

1Aufzeichnungen, die in Wahrnehmung eines kirchlichen Seelsorgeauftrages erstellt werden, dürfen Dritten nicht zugänglich sein. 2Die besonderen Bestimmungen über den Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses bleiben unberührt. 3Gleiches gilt für die sonstigen Verpflichtungen zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen.