Art. 84 DSGVO Sanktionen¶
(1) 1Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. 2Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.
Passende Erwägungsgründe¶
(149) Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften
(150) Geldbußen
(151) Geldbußenregelung in Dänemark und Estland
(152) Sanktionsbefugnis der Mitgliedsstaaten