Art. 31 DSGVO Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde¶ Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Passende Erwägungsgründe¶ (82) Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten