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Art. 16 DSGVO Recht auf Berichtigung

1Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. 2Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

Passende Erwägungsgründe

(65) Recht auf Berichtigung und Löschung

Passende Paragraphen des BDSG

§ 27 BDSG Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
§ 28 BDSG Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken