§ 59 Datenübermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss und ohne geeignete Garantien¶
(1) Liegen weder ein Beschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 noch geeignete Garantien nach § 58 Abs. 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 57 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
- zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
- zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
- zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
- im Einzelfall für die in § 31 genannten Zwecke oder
- im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 31 genannten Zwecken.
(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3) § 58 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.