§ 30 Videoüberwachung¶
(1) 1Die Videobeobachtung oder -aufzeichnung mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) ist zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
- zum Schutz von Personen, die der überwachenden Stelle angehören oder sie aufsuchen, oder
- zum Schutz von Sachen, die der zu überwachenden Stelle oder den Personen nach Nummer 1 gehören,
erforderlich ist. 2Es dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(2) Der Umstand der Videoüberwachung und die Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Möglichkeit, beim Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn dies zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(4) Für einen anderen Zweck dürfen nach Absatz 1 erhobene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(6) 1Videoaufzeichnungen und aus der Videoüberwachung erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen. 2Sie sind nur dann abweichend von Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.