§ 10 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person¶
(1) Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person besteht ergänzend zu den in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit und solange
- die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes schwere Nachteile bereiten würde,
- die Information die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde,
- die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder
- die Information die Sicherheit von Datenverarbeitungssystemen gefährden würde.
(2) § 8 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.