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§ 24 Übergangsregelung

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Sächsische Datenschutzbeauftragte gilt als nach § 16 Absatz 1 Satz 4 ernannt. Das Amtsverhältnis gilt als nach § 16 Absatz 3 Satz 1 begonnen. Die Amtszeit endet am 31. Dezember 2021.