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§ 8 Beschränkung der Informationspflicht

(1) Bei der Erhebung personenbezogener Daten sieht der Verantwortliche von einer Information der betroffenen Person nach Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ab, soweit und solange

  1. die Weitergabe der Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem Wohle des Freistaates Sachsen, eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten würde,
  2. dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder
  3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.

(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und andere für die Verfolgung von Straftaten zuständige Stellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist diesen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Sieht der Verantwortliche gemäß Absatz 1 von einer Information der betroffenen Person ab, hat er die Gründe hierfür zu dokumentieren.