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§ 7 Beschränkungen zur Löschung, Vernichtung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv angeboten und von diesem als nicht archivwürdig bewertet worden sind oder über die Archivwürdigkeit nicht fristgemäß gemäß § 5 Absatz 6 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses Mantelgesetzes] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entschieden worden ist. Die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten lässt die Anbietungspflicht nach dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Träger von Archiven sonstiger öffentlichen Stellen nach dem Dritten Abschnitt des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen entsprechend.