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§ 29 Automatisierte Entscheidungsfindung

(1) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung, die für die betroffene Person mit einer nachteiligen Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, einschließlich Profiling, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten diskriminiert werden, ist verboten.