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§ 14 Videoüberwachung

(1) 1Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mithilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) und die weitere Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten sind zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen überwiegen. 2Zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe gehören auch

  1. der Schutz von Personen, die der beobachtenden Stelle angehören oder diese aufsuchen,

  2. der Schutz von Sachen, die zu der beobachtenden Stelle oder zu den Personen nach Nummer 1 gehören, und

  3. die Wahrnehmung des Hausrechts der beobachtenden Stelle.

3Zu einem anderen Zweck dürfen die nach Satz 1 erhobenen Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) 1Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. 2Zudem ist auf den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie die Möglichkeit, bei dem Verantwortlichen die Informationen nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung zu erhalten, hinzuweisen.

(3) Beim Einholen des Rates der oder des Datenschutzbeauftragten zu einer Videoüberwachung nach Artikel 35 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung hat die öffentliche Stelle insbesondere den Zweck, die räumliche Ausdehnung und die Dauer der Videoüberwachung, den betroffenen Personenkreis, die Maßnahmen nach Absatz 2 und die vorgesehenen Auswertungen mitzuteilen.