§ 8 Beschränkung der Informationspflicht nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 und Artikel 14 Abs. 1 bis 3 der Datenschutz-Grundverordnung¶
Die Verantwortlichen können von der Erteilung der Information nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 und Artikel 14 Abs. 1 bis 3 der Datenschutz-Grundverordnung absehen, soweit und solange
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die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
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dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist oder
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die Information dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird.