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§ 21 Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht

Soweit der Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 den Verantwortungsbereich der Landesregierung betrifft, leitet die Landesregierung dazu innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage dieses Berichts ihre Stellungnahme dem Landtag zu.