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§ 3 Datengeheimnis

(1) Denjenigen Personen, die bei den in § 2 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen oder ihren auftragnehmenden Stellen dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, insbesondere bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Dieses Verbot besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Die Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37 bis 39 der Verordnung (EU) 2016/679 der in § 2 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, zur Verschwiegenheit über die Identität Betroffener und Beschäftigter, die sich an sie gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, verpflichtet.