§ 27 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften¶
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Übermittlung an öffentliche Stellen nur zulässig, sofern auf Grundlage geeigneter Garantien sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle eine Datenverarbeitung im Einklang mit derVerordnung (EU) Nr. 2016/679 erfolgt.