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§ 18 Bestellung

(1) Öffentliche Stellen im Sinne des § 17 Abs. 1 bestellen einen Datenschutzbeauftragten. Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Als Datenschutzbeauftragter bestellt werden kann auch die Person, die nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 von der öffentlichen Stelle als Datenschutzbeauftragter bestellt worden ist.

(2) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens bestellt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 20 genannten Aufgaben.

(3) Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages erfüllen.

(4) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mit.