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§ 15 Automatisierte Verfahren, gemeinsame Dateisysteme, Vertragspflichten

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines gemeinsamen automatisierten Dateisystems, in oder aus dem mehrere datenverarbeitende Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können.

(2) Werden personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen durch eine andere Stelle verarbeitet und sind auf den Auftragsverarbeiter die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar, so ist der Verantwortliche verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, dass der Auftragsverarbeiter die Bestimmungen dieses Gesetzes befolgt und sich der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz unterwirft.