§ 25 Übergangsvorschrift¶
Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gilt als nach § 18 Absatz 1 gewählt und ernannt. Die Amtszeit endet abweichend von § 18 Absatz 4 Satz 1 am 23. Juni 2025.