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§ 3 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist zulässig, soweit sie

  1. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder
  2. zur Erfüllung der dem Verantwortlichen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen durch Rechtsvorschrift übertragen wurde,

erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig zu Zwecken der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen sowie der Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus-, Fortbildungs- und Prüfungszwecken ist zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.