Zum Inhalt

§ 18 Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten

Verarbeiten öffentliche Stellen personenbezogene Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, gelten in Ergänzung zur Verordnung (EU) 2016/679 §§ 26, 32 bis 37, 41, 43 und 44 des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.