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Art. 11 Datengeheimnis

(zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)

1Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.