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Art. 3 Sicherstellung des Datenschutzes, Verantwortlicher

(zu Art. 4 Nr. 7 DSGVO)

(1) Die Staatskanzlei, die Staatsministerien und die sonstigen obersten Dienststellen des Staates, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die privatrechtlichen Vereinigungen, auf die dieses Gesetz gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 Anwendung findet, haben für ihren Bereich die Ausführung der DSGVO, dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.

(2) Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO ist die für die Verarbeitung zuständige öffentliche Stelle, soweit nichts anderes bestimmt ist.