LDSG (BW)¶
Hier finden Sie das offizielle Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG) vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, GBl. S. 1549, 1551) zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 übersichtlich aufbereitet. Das Landesdatenschutzgesetz BW trifft hauptsächlich ergänzende Regelungen zur DSGVO für Behörden, Gemeinden und sonstige öffentliche Stellen. Ausgenommen davon sind seit dem 21. Mai 2019 solche Datenverarbeitungen, die unter das Landesdatenschutzgesetz für Justiz- und Bußgeldbehörden (LDSG-JB) fallen.
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen¶
§1 Zweck des Gesetzes
§2 Anwendungsbereich
§3 Sicherstellung des Datenschutzes
Abschnitt 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten¶
§4 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
§5 Datenverarbeitung zu anderen Zwecken
§6 Übermittlung personenbezogener Daten
§7 Datenverarbeitung in der gemeinsamen Dienststelle
Abschnitt 3 - Rechte der betroffenen Person¶
§8 Beschränkung der Informationspflicht
§9 Beschränkung des Auskunftsrechts
§10 Beschränkung des Rechts auf Löschung
§11 Beschränkung der Benachrichtigungspflicht
Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitungssituationen¶
§12 Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
§13 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
§14 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
§15 Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
§16 Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen
§17 Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen Interesse
§18 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
§19 Verarbeitung personenbezogener Daten zu künstlerischen und literarischen Zwecken
Abschnitt 5 - Unabhängige Aufsichtsbehörden¶
§20 Errichtung
§21 Unabhängigkeit
§22 Ernennung und Amtszeit
§23 Amtsverhältnis
§24 Rechte und Pflichten
§25 Aufgaben und Befugnisse
§26 Pflicht zur Unterstützung
§27 Rundfunkbeauftragte oder Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz
Abschnitt 6 - Sanktionen¶
§28 Ordnungswidrigkeiten
§29 Strafvorschrift
Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen¶
§30 Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst, Justizbehörden, Landesamt für Verfassungsschutz und Vollzug des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes
§31 Überleitungsvorschriften