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§ 16 Bestellung des Verbandsdatenschutzbeauftragten

(1) Der Vorsitzende der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands bestellt für den Anwendungsbereich dieser Ordnung (§ 1 Abs. 2) einen Verbandsdatenschutzbeauftragten; die Bestellung erfolgt für die Dauer von mindestens vier, höchstens acht Jahren. Die mehrmalige erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Zum Verbandsdatenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Er soll die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Deutsches Richtergesetz haben und muss der Katholischen Kirche angehören. Der Verbandsdatenschutzbeauftragte ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten und die Einhaltung des kirchlichen und des für die Kirchen verbindlichen staatlichen Rechts zu verpflichten. Anderweitige Tätigkeiten dürfen das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verbandsdatenschutzbeauftragten nicht gefährden.

(3) Die Bestellung kann vor Ablauf der Amtszeit widerrufen werden, wenn Gründe nach § 24 Deutsches Richtergesetz vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit dessen Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen, oder Gründe vorliegen, die nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweils geltenden Fassung eine Kündigung rechtfertigen. Auf Antrag des Beauftragten nimmt der Vorsitzende der Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands die Bestellung zurück.