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§ 13 Auskunft an den Betroffenen

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über:

  1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,

  2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und

  3. den Zweck der Speicherung.

In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Der Vorsitzende der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung.

(2) Abs.1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsgemäßer oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt soweit,

  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,

  2. die Auskunft dem kirchlichen Wohl Nachteile bereiten würde,

  3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würde,

  4. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Verbandsdatenschutzbeauftragten wenden kann.

(5) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Verbandsdatenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die Einrichtung im Einzelfall feststellt, dass dadurch das kirchliche Wohl beeinträchtigt wird. Die Mitteilung des Verbandsdatenschutzbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(6) Die Auskunft ist unentgeltlich.