Zum Inhalt

§ 11 Datenübermittlung an kirchliche und öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an

  1. Einrichtungen im Geltungsbereich des § 1,

  2. (Erz-)Bistümer, Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Kirchengemeindeverbände,

  3. den Deutschen Caritasverband, die Diözesancaritasverbände, ihre Untergliederungen und ihre Fachverbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

  4. kirchliche Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke und Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform

ist zulässig, wenn

  1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder der empfangenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und

  2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 10 zulassen würden.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden kirchlichen Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 7 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die empfangende kirchliche Stelle darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 zulässig

(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen und an kirchliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des § 1 gelten die Abs. 1–3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.

(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Abs. 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(6) Abs. 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer kirchlichen Stelle weitergegeben werden.