§ 1 Zweck und Anwendungsbereich¶
(1) Zweck dieser Anordnung ist es, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Diese Anordnung gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch den Verband der Diözesen Deutschlands sowie durch Dienststellen und Einrichtungen der Deutschen Bischofskonferenz, für die der Verband im Sinne des § 16 Abs. 1 der Satzung des Verbandes der Diözesen Deutschlands in ihrer jeweiligen Fassung Rechtsträger ist (nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet).
(3) Soweit besondere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieser Anordnung vor. Die Verpflichtung zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von anderen Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.