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§ 50a Verarbeitung personenbezogener Daten zur institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt

(1) 1An der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt besteht ein überragendes kirchliches Interesse. 2Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt verarbeitet werden.

(2) 1Ihre Offenlegung ist ohne Einwilligung der Betroffenen im Sinne dieses Kirchengesetzes durch die Bereitstellung von Unterlagen, die Informationen über Vorgänge sexualisierter Gewalt enthalten oder von denen dieses aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegenüber Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder von der zuständigen kirchlichen Stelle Beauftragten zulässig, wenn die Datenempfangenden ein Datenschutzkonzept vorlegen, das den Anforderungen dieses Kirchengesetzes entspricht und sie auf das Datengeheimnis gemäß § 26 und darauf verpflichtet wurden, die Daten ausschließlich für die bestimmten Zwecke zu verarbeiten. 2§ 50 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) § 17 Absatz 3 findet keine Anwendung.

(4) 1Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die für Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt offengelegt wurden, ist nur mit Zustimmung der offenlegenden Stelle zulässig. 2Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Veröffentlichung für die institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt aufgrund der Stellung als Person der Zeitgeschichte unerlässlich ist oder die betroffene Person in die Veröffentlichung eingewilligt hat. 3Vor Erteilung der Zustimmung nach Satz 2 Nummer 1 ist die betroffene Person anzuhören. Personenbezogene Daten von Betroffenen sexualisierter Gewalt werden ausschließlich nach Satz 2 Nummer 2 veröffentlicht.

(5) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Kirchenkonferenz das Nähere regeln.