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§ 43 Aufgaben

(1) Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere die einheitliche Anwendung und Durchsetzung des kirchlichen Datenschutzrechtes in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen und sicherzustellen.

(2) 1Sie sensibilisieren, informieren und beraten die kirchliche Öffentlichkeit sowie die verantwortlichen Stellen und kirchlichen Auftragsverarbeiter über Fragen und maßgebliche Entwicklungen des Datenschutzes sowie über die Vermeidung von Risiken. 2Sie unterrichten betroffene Personen auf Anfrage über deren persönliche Rechte aus diesem Kirchengesetz, wobei spezifische Maßnahmen für Minderjährige besondere Beachtung finden.

(3) Sie schulen die örtlich Beauftragten und bilden sie fort.

(4) Werden personenbezogene Daten in Drittländern verarbeitet, prüfen die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und beraten über Möglichkeiten einer gesetzeskonformen Verarbeitung.

(5) Die Aufsichtsbehörden können auf Anregung der kirchenleitenden Organe oder von Amts wegen Gutachten und Stellungnahmen zu Rechtssetzungsvorhaben, die sich auf den Schutz von personenbezogenen Daten auswirken, abgeben.

(6) Die Aufsichtsbehörden können auf Anregung der kirchenleitenden Organe oder von Amts wegen Musterverträge und Standards zur Verarbeitung personenbezogener Daten erstellen, deren Einsatz und Umsetzung überprüfen und die Ergebnisse veröffentlichen; sie sollen Listen gemäß § 34 Absatz 5 bereitstellen.

(7) Kirchliche Gerichte unterliegen der Prüfung durch die Aufsichtsbehörden nur, soweit sie in eigenen Angelegenheiten als Verwaltung tätig werden.

(8) 1Der Prüfung durch die Aufsichtsbehörden unterliegen nicht:

  1. Aufzeichnungen gemäß § 3 Satz 1;

  2. personenbezogene Daten, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis oder dem Arztgeheimnis unterliegen, sowie personenbezogene Daten in Personalakten, wenn die betroffene Person der Prüfung der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall zulässigerweise gegenüber den Beauftragten für den Datenschutz widerspricht.

2Die Aufsichtsbehörden teilen die Ergebnisse ihrer Prüfungen den verantwortlichen Stellen mit. 3Damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbunden sein.

(9) 1Die Beauftragten für den Datenschutz arbeiten zusammen und bilden eine Datenschutzkonferenz, auf der gemeinsame Stellungnahmen und Handreichungen zu Datenschutz- und Kohärenzfragen beschlossen werden können. 2Sie tauschen mit den staatlichen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz Erfahrungen und zweckdienliche Informationen aus und geben im Bedarfsfall Stellungnahmen ab.