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§ 38 Aufgaben

1Die örtlich Beauftragten wirken auf die Einhaltung der Bestimmungen für den Datenschutz hin und unterstützen die verantwortlichen Stellen bei der Sicherstellung des Datenschutzes. 2 Sie haben insbesondere

  1. die verantwortliche Stelle und die Beschäftigten zu beraten;

  2. die ordnungsmäßige Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen;

  3. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen zu informieren und zu schulen;

  4. mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten;

  5. die verantwortliche Stelle bei der Datenschutz-Folgenabschätzung zu beraten und deren Durchführung zu überwachen.