§ 62 Orden und Ehrenzeichen¶
Sofern personenbezogene Daten zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen verarbeitet werden, ist der Verantwortliche nicht zur Informations- und Auskunftserteilung nach den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den §§ 20 und 21 verpflichtet.