§ 29 Zweckbindung von personenbezogenen Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen¶
(1) Erfolgt die Datenverarbeitung durch eine öffentliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen ist, dürfen die Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufspflicht übermittelt worden sind, von ihr nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie die Daten erhalten hat.
(2) 1Die Weiterverarbeitung für einen anderen Zweck ist zulässig, wenn die Änderung des Zwecks durch eine besondere Rechtsvorschrift nach Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 zugelassen ist. 2§ 17 Abs. 2 findet keine Anwendung.