§ 28 Verarbeitung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen¶
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger, auf die dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2016/679 keine Anwendung findet, ist nur zulässig, wenn diese sich vertraglich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 einzuhalten.
(3) 1Die personenbezogenen Daten sind, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist, dergestalt zu verändern, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (anonymisieren). 2Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(4) Die wissenschaftliche oder historische Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
(5) Das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch nach der Verordnung (EU) 2016/679 und diesem Gesetz besteht nicht, soweit und solange die Verwirklichung des wissenschaftlichen oder historischen Forschungsinteresses dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird.