§ 20 Informationspflichten¶
(1) Die Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 können beschränkt werden, soweit und solange
- die Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würden,
- die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung wegen einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen, geheim gehalten werden müssen oder
- die Information den in § 31 genannten Zwecken zuwiderlaufen würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
(2) Eine Informationspflicht besteht nicht für Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(3) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person, sondern bei einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.