§ 9 Gerichtlicher Rechtsschutz¶
(1) Für Streitigkeiten zwischen öffentlichen Stellen und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz über Rechte nach Artikel 78 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 7 Abs. 6 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Bei Verfahren nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht mit einer Beschwerde nach § 8 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.