§ 7 Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz¶
(1) 1Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz stehen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 die Befugnisse nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung. 2Kommt der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, teilt er dies dem Verantwortlichen vor Ausübung seiner Befugnisse nach Artikel 58 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 mit und fordert diesen binnen angemessener Frist zur Stellungnahme auf. 3Die zuständige oberste Landesbehörde und die Aufsichtsbehörde sind davon zu verständigen. 4Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilungen getroffen worden sind. 5Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(2) 1Dem Landesbeauftragten ist im Rahmen der Kontrollbefugnis jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen und Geschäftsräumen zu gewähren. 2Die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 steht ihm nicht gegenüber öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 und 2 zu, es sei denn, es handelt sich um öffentliche Stellen, die am Wettbewerb im Sinne des § 26 teilnehmen.
(3) 1Die Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen. 2Für personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung gilt dies jedoch nur, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten nicht widersprochen hat. 3Unbeschadet des Kontrollrechts des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person in allgemeiner Form über das ihr zustehende Widerspruchsrecht. 4Der Widerspruch ist schriftlich gegenüber dem Verantwortlichen zu erklären.
(4) Die Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 3 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den Landesbeauftragten für den Datenschutz, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(5) 1Die in § 21 Abs. 3 genannten öffentlichen Stellen haben eine Pflicht zur Unterstützung des Landesbeauftragten für den Datenschutz nur gegenüber diesem selbst und den von ihm schriftlich besonders damit Beauftragten. 2Die Pflicht zur Information und zum Zutritt zu Dienstgebäuden findet auf diese Stellen keine Anwendung, soweit die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht in Unterlagen und Akten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(6) 1Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt, Verstöße gegen die Vorschriften des Datenschutzes fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Verantwortlichen und fordert diesen zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Die zuständige oberste Landesbehörde und die Aufsichtsbehörde sind davon zu verständigen. 3Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. 4Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung getroffen worden sind. 5Wird die Beanstandung nicht behoben, so fordert der Landesbeauftragte für den Datenschutz von der obersten Landesbehörde und der Aufsichtsbehörde binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen. 6Hat das nach Ablauf dieser Frist keinen Erfolg, verständigt der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Landtag und die Landesregierung. 7Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.