§ 10 Weitere Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz¶
(1) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstellt einen Jahresbericht zu seiner Tätigkeit nach Artikel 59 der Verordnung (EU)2016/679 und Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/680. 2Dieser ist als elektronisches Dokument zu veröffentlichen und dem Landtag und der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.
(2) Der Ministerpräsident führt eine Stellungnahme der Landesregierung zu dem Bericht nach Absatz 1 herbei und legt diese innerhalb von vier Monaten dem Landtag vor.
(3) Der Bericht nach Absatz 1 ist im Beirat beim Landesbeauftragten für den Datenschutz vorzuberaten.
(4) Der Landtag oder die Landesregierung können den Landesbeauftragten für den Datenschutz unbeschadet seiner Unabhängigkeit ersuchen,
- zu datenschutzrechtlichen Fragen Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten oder
- datenschutzrechtliche Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen.